Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ISOPOR GmbH für den kaufmännischen Geschäftsverkehr Stand: 01. April 2014

 §1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen der Firma ISOPOR GmbH (im Folgenden ISOPOR genannt) mit Geschäftskunden gelten ausschließlich vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichungen in Form von Individualabreden oder anders lautenden AGB bedürfen der Schriftform. Gegenüber Kaufleuten gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

  1. (1)  Im kaufmännischen Geschäftsverkehr verstehen sich die Preise stets zzgl. der bei Auslieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ansonsten ab Werk, somit ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Versicherung, Nebenabgaben, Verpackung.
  2. (2)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Rechnung der Firma ISOPOR spätestens nach Erhalt sofort und ohne Abzug fällig.
  3. (3)  Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. (4)  Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann die Firma ISOPOR bei Erstgeschäften Vorauskasse verlangen.

§ 3 Lieferung und Kosten

  1. (1)  Die Firma ISOPOR hat das Recht zu Teillieferungen. Durch Teillieferungen entstehende höhere Kosten übernimmt sie.
  2. (2)  Durch die Firma ISOPOR veranlasste Transporte erfolgen im Auftrag, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes, sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dasselbe gilt für die Gefahr verzögerter Lieferung.
  3. (3)  Verschiebt sich der Zeitpunkt der Auslieferung des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die die Firma ISOPOR nicht zu vertreten hat, ist diese berechtigt, die üblichen Kosten für Lagerung, Versicherung, Finanzierungskosten bis zur Auslieferung zu berechnen.
  4. (4)  Kann die Lieferung des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die die Firma ISOPOR nicht zu vertreten hat, gleichwohl der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vertragsgemäßen Zeitpunkt erfolgen und ist eine einzelvertragliche gesonderte Vereinbarung zur Vorleistung des Kunden nicht vereinbart, kann die Firma ISOPOR unabhängig von § 3 Abs. 4 auch die noch ausstehende Gegenleistung einfordern, und zwar 20 % der ausstehenden Summe in jedem Monat, der auf die von dem Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung des Vertragsgegenstandes folgt, und dies bis zur vollständigen Bezahlung.

§ 4 Rücktritt

Die Firma ISOPOR kann vom Vertrag zurücktreten wenn,

  •  seine Einhaltung infolge höherer Gewalt, Krieg, Streik,Aussperrung, Naturkatastrophen unzumutbar ist,
  • der Kunde im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt der FirmaISOPOR seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt,
  • die Kreditwürdigkeit des Kunden nicht mehr gegeben ist, er über seine Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht hat oder nach einem Vollstreckungsversuch die Durchsetzung eines Anspruchesder Firma ISOPOR gefährdet ist, oder
  • im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erheblicheAnhaltspunkte für die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners

    bestehen, oder

  • die Fortsetzung des Vertrages für die Firma ISOPOR aufgrundder geschäftlichen Entwicklung unzumutbar geworden ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die seitens der Firma ISOPOR gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises deren Eigentum. Ist der Kunde Kaufmann, gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang

aller Zahlungen zum jeweiligen Fälligkeitstermin aus der

Geschäftsverbindung.

  1. (2)  Der Kunde ist verpflichtet, der Firma ISOPOR jeden Wechsel desStandortes, jede Verschlechterung des Vertragsgegenstandes,

    jeden Zugriff Dritter unverzüglich mitzuteilen.

  2. (3)  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch dieVerarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung des Vertragsgegenstandes beim Kunden entstehenden Erzeugnisse,

wobei die Firma ISOPOR als Hersteller gilt. Bei entgegenstehenden Herstellerklauseln Dritter verpflichtet sich die Firma ISOPOR zur Freigabe, zumindest Anerkennung eines anteiligen Sicherungsrechtes je nach Verhältnis der jeweiligen Werte zum Wert der hergestellten Sache.

  1. (4)  Ist der Kunde Kaufmann, so tritt er schon mit Vertragsschluss mit der Firma ISOPOR die ihm aus einer etwaigen Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehende Forderung gegen seine Abnehmer bezüglich des Vertragsgegenstandes mit allen Nebenrechten ebenso, wie Ersatzansprüche gegen Versicherer sicherungshalber in voller Höhe an die Fima ISOPOR ab; Auf Verlangen des Vertragspartners ist die Firma ISOPOR zur Rückabtretung verpflichtet, wenn der realisierbare Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Gesamtforderung der Firma ISOPOR um 20 % übersteigt.
  2. (5)  Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes der Firma ISOPOR darf der Vertragspartner den Vertragsgegenstand nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern. Im Übrigen darf der Vertragsgegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma ISOPOR verpfändet, sicherungsübereignet, vermietet, verliehen oder in sonstiger Weise belastet werden.
  3. (6)  Soweit sich der Kunde nicht an aus den mit dem Eigentumsvorbehalt verbundenen Pflichten hält und/oder summenmäßig mit zwei Raten in Verzug gerät, ermächtigt er die Firma ISOPOR schon hier, den Vertragsgegenstand wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf.

§ 6 Haftung

(1) Die Firma ISOPOR haftet nicht – gleich aus welchem Rechtsgrund – für leicht fahrlässige Verletzungen von Pflichten auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten des Vertrages beschränkt sich die Haftung der Firma ISOPOR der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden.

(2) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird für beide Teile Neunkirchen als Erfüllungsort vereinbart.

(2) Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bunderepublik Deutschland.

(3) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Neunkirchen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(4) Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass eine regelungsbedürftige Lücke vorliegt, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine Regelungslücke soll stets so geschlossen werden, wie sie bei verständiger Betrachtung von Seiten der Parteien geregelt worden wäre, wäre die Lücke gesehen worden.